7 Tipps für den Steuerausgleich 2017


Das Jahr 2017 bringt in Sachen Steuerausgleich ein paar Neuerungen mit sich. Was sich ändert, für wen sich die Arbeitnehmerveranlagung, wie der Steuerausgleich offiziell heißt, besonders lohnt und wo man sich Geld zurückholen kann.

Grundlegend unterscheidet man zwischen den Formularen der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung (L1) und der Einkommensteuererklärung (E1). Ersteres Formular kommt zum Einsatz, wenn man ausschließlich Einkommen aus nichtselbstständiger Tätigkeit bezieht, das andere Formular muss man ausfüllen, wenn zusätzlich andere Einkünfte vorliegen. Über die Website “FinanzOnline” können die entsprechenden Formulare auch online ausgefüllt werden. Dafür muss zuerst ein Zugangspasswort beantragt werden.

1. Warum sich ausfüllen immer lohnt

Ab dem Veranlagungsjahr 2016 gilt die sogenannte antragslose Arbeitnehmerveranlagung. Das bedeutet: Arbeitnehmer erhalten ihre Steuergutschrift automatisch, wenn sich auf Grundlage der aus den Lohnzetteln bekannten Höhe der nichtselbstständigen Einkünfte für die Steuerpflichtigen eine Steuergutschrift ergibt. Was bedeutet das für Arbeitnehmer? Soll das Formular L1 trotzdem ausgefüllt werden?

“Die antragslose Arbeitnehmerveranlagung ist vor allem für Leute konzipiert, die unter die Negativsteuer fallen”, sagt Manfred-Georg Korn von der Arbeiterkammer (AK) Wien. Die Steuergutschrift (Negativsteuer) wird also künftig automatisch – ohne das Formular ausfüllen zu müssen – übermittelt. Der AK-Experte rät aber dringend, das Formular in jedem Fall auch weiterhin auszufüllen. Denn zusätzliche Absetzbeträge werden bei der antragslosen Arbeitnehmerveranlagung nicht berücksichtigt. Die automatische Gutschrift diene vor allem als Sicherheitsnetz für Wenigverdiener, die auf den Steuerausgleich vergessen, wie Korn mitteilt.

2. Wer vor allem profitiert

“In jedem Fall macht sich der Steuerausgleich für Kleinverdiener und Pensionisten mit einem geringen Einkommen, unter 12.000 Euro, bezahlt”, sagt der Steuerexperte. Ab dem Veranlagungsjahr 2016 erhöht sich die Negativsteuer für Pensionisten auf maximal 110 Euro (50 Prozent der gesetzlichen Sozialversicherung). Kleinverdiener, wie Teilzeitmitarbeiter oder Lehrlinge, erhalten ebenfalls mehr: maximal 400 Euro, mit der Pendlerpauschale sogar bis zu 500 Euro.

Tipp vom Experten: Selbst wenn man abseits der Steuergutschrift keine Abschreibungen hat, zahlt es sich aus, das Formular auszufüllen, weil das einen zeitlichen Vorteil gegenüber der antragslosen Arbeitnehmerveranlagung bringt beziehungsweise der Antrag so schneller bearbeitet wird.

3. Ab wann der Steuerausgleich möglich ist

Dienstgeber haben bis Ende Februar Zeit, die Lohnzettel der Arbeitnehmer ans Finanzamt zu übermitteln. Dann kann das Finanzamt den Steuerausgleich berechnen. Das dauert im Schnitt rund zwei Wochen.

Wer in den Vorjahren vergessen hat, seinen Steuerausgleich zu machen, der kann das nachholen und zwar für fünf Jahre rückwirkend. Heuer ist das bis für das Jahr 2012 möglich.

4. Was bei den Sonderausgaben zu holen ist

Bei den Sonderausgaben ändert sich einiges: Ab dem Veranlagungsjahr 2016 sind die Kosten für Wohnraumschaffung und Wohnraumsanierung sowie Versicherungsprämien nicht mehr absetzbar, wenn sie nach dem 1. Jänner 2016 abgeschlossen worden sind. Für ältere Abschlüsse gilt die Regelung noch 5 Jahre, bis zur Veranlagung für das Kalenderjahr 2020.

Spenden, Kirchenbeiträge und der Nachkauf von Versicherungszeiten können weiterhin wie gewohnt abgesetzt werden. Allerdings werden ab dem 1. Jänner 2017 geleistete Zahlungen durch automatische elektronische Datenübermittlung ans Finanzamt gesendet. Sie müssen also nicht mehr in der Arbeitnehmerveranlagung extra geltend gemacht werden. Stattdessen holt sich das Finanzamt die Informationen direkt von den betreffenden Organisationen. Zur Datenübermittlung sind laut Finanzamt folgende Organisationen verpflichtet:

  • Pensionsversicherungsanstalten und Versorgungseinrichtungen
  • Kirchen und Religionsgesellschaften
  • Forschungseinrichtungen (Universitäten, etc.)
  • Kunst und Kultur (Österreichische Nationalbibliothek, Museen, etc.)
  • Feuerwehren
  • Behindertensportdachverbände
  • Organisationen, die in der auf der Homepage (bmf.gv.at) geführten Liste für begünstigte Spendenempfänger erfasst sind.

5. Familien mit Kindern aufgepasst!

Für eine Familie mit Kindern zahlt sich ein Steuerausgleich besonders aus. Denn der Kinderfreibetrag hat sich von bisher 220 Euro auf 440 Euro jährlich verdoppelt. Wird der Betrag von zwei Steuerpflichtigen für dasselbe Kind geltend gemacht, sind es 300 Euro jährlich pro Person.

Hinzu kommt laut AK-Experte, dass auch die Kinderbetreuungskosten abgesetzt werden können. Das sei zwar keine Neuheit dürfe aber nicht außer Acht gelassen werden. Laut Finanzamt sind die absetzbaren Kosten für die Kinderbetreuung pro Jahr und Kind mit 2.300 Euro begrenzt. Das Kind darf dabei das 10. Lebensjahr zu Beginn des Jahres noch nicht vollendet haben.

6. Nachzahlung – und jetzt?

Was passiert eigentlich, wenn der Bescheid vom Finanzamt anstatt einer Rückzahlung eine Nachzahlung enthält? In diesem Fall kann der Antrag innerhalb eines Monats zurückgezogen werden und die Nachzahlung entfällt. Doch Vorsicht! “Das gilt nur für die freiwillige Arbeitnehmerveranlagung”, sagt Korn. Sobald rechtliche Gründe vorliegen, muss die Nachzahlung erfolgen.

7. Wie lange Nachholungen möglich sind

Ist man mit seinem Bescheid nicht zufrieden oder will etwas ergänzen, dass man vergessen hat, kann innerhalb eines Monats Beschwerde beim Finanzamt eingereicht werden. Für nachträgliche Änderungen steht einem insgesamt ein Jahr zur Verfügung.

Weiterführender Link:

Auf der Homepage des Finanzministeriums können Sie das Steuerbuch als pdf-File oder E-Book downloaden.


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