Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat vor kurzem geurteilt, dass Unternehmen ihren Mitarbeiterinnen das Tragen eines islamischen Kopftuchs verbieten können – allerdings nur wenn die unternehmensinterne Regel nicht diskriminierend ist und für das Tragen aller politischen, weltanschaulichen oder religiösen Zeichen gilt. Das könnte theoretisch auch religiöse Symbole wie das Kreuz an der Halskette betreffen, oder? Fünf Antworten auf brennende Fragen zu dem Urteil.
1. Worum geht es bei dem EuGH-Entscheid?
Während das Urteil des Gerichtshofes in vielen europäischen Ländern auf Wohlwollen stößt, hat der türkische Präsident Recep Tayyip Erdogan die Entscheidung scharf kritisiert: “Die haben einen Kampf zwischen dem Kreuz und dem Halbmond angefangen, es gibt keine andere Erklärung”, sagte er. Doch worum geht es in dem Urteil überhaupt?
Grob gesagt, können Firmen aufgrund des Urteils künftig ihren Mitarbeiterinnen das Tragen von Kopftüchern verbieten, wenn es sich um eine unternehmensinterne Regel handelt, die nicht diskriminierend ist und für das Tragen aller politischen, weltanschaulichen oder religiösen Zeichen – also nicht nur das Kopftuch – gilt. Andernfalls wäre es ein einseitiges und somit diskriminierendes Verbot, urteilte der EuGH.
Die Grundlage für dieses Urteil bildet vor allem der Fall einer muslimischen Frau aus Belgien, der vor dem EuGH gelandet ist: In der Causa geht es um eine belgische Rezeptionistin, die 2006 vom Sicherheitsunternehmen G4S entlassen wurde, weil sie ein Kopftuch tragen wollte, obwohl ihr Arbeitgeber in einer firmeninternen Regelung verboten hat, am Arbeitsplatz sichtbare Zeichen von politischen, philosophischen oder religiösen Überzeugungen zu tragen. Der EuGH entschied schließlich am 14. März 2017: Dass “das Verbot, ein islamisches Kopftuch zu tragen, das sich aus einer internen Regel eines privaten Unternehmens ergibt, die das sichtbare Tragen jedes politischen, philosophischen oder religiösen Zeichens am Arbeitsplatz verbietet, keine unmittelbare Diskriminierung wegen der Religion oder der Weltanschauung im Sinne dieser Richtlinie darstellt.”
Allerdings wurde am selben Tag im Fall einer französischen Muslimin, die ihren Arbeitsplatz verloren hatte, weil sie ihr Kopftuch trotz gegenteiligem Kundenwunsch weiterhin trug, nicht zugunsten des Unternehmens entschieden. Denn in diesem Fall war laut Gerichtshof nicht klar, ob es überhaupt eine entsprechende Unternehmensregel gegeben hat, gegen die die Frau hätte verstoßen können. Zudem entschied der EuGH, dass “der Wille eines Arbeitgebers, den Wünschen eines Kunden zu entsprechen, die Leistungen dieses Arbeitgebers nicht mehr von einer Arbeitnehmerin ausführen zu lassen, die ein islamisches Kopftuch trägt, nicht als eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung (…) angesehen werden kann.” Im Klartext heißt das: Nur weil Kunden sich wünschen, nicht mit einer Mitarbeiterin, die Kopftuch trägt, zusammenzuarbeiten, rechtfertigt das noch kein Verbot. Dazu braucht es eben eine klare Unternehmensregelung, die wiederum nicht diskriminierend sein darf.
2. Könnten künftig Kreuze verboten werden?
Explizit werden Kreuze in dem Urteil zwar nicht erwähnt, aber das Kreuz zählt sehr wohl zu den religiösen Symbolen. Wird ein Kreuz daher beispielsweise nicht als modisches Accessoire, sondern als religiöses Symbol offensichtlich und auffallend an einer Kette um den Hals getragen, kann das vom Arbeitgeber laut EuGH-Urteil genauso untersagt werden wie das Tragen eines Kopftuches.
Der Gerichtshof spricht außerdem nicht nur von religiösen, sondern auch von “philosophischen Zeichen” wie etwa dem Peace-Zeichen.
3. Welche Auswirkungen hat das Urteil auf Österreich?
Erste Konsequenzen des Urteils sind bereits zu spüren: Das steirische Berufsförderungsinstitut hat ab sofort alle augenscheinlichen religiösen Symbole aus dem Betrieb verbannt. Das bedeutet auch keine Kreuze in den Räumlichkeiten. Diese sind dort aber schon vor der neuen Firmenregel nicht gehangen.
Auf Bundesebene gibt es bisher keine Auswirkungen. In Österreich ist das Tragen eines Kopftuches am Arbeitsplatz prinzipiell erlaubt. Die Regierung plant jedoch ein sogenanntes “Neutralitätsgebot” für den öffentlichen Dienst, das das Tragen von Kopftücher in gewissen Bereichen künftig untersagen soll. Das EuGH-Urteil spielt diesem Gebot in die Hände.
4. Was ist das geplante “Neutralitätsgebot”?
Das von der österreichischen Regierung geplante “Neutralitätsgebot” ist schon länger in Arbeit und sieht vor, religiöse Symbole im öffentlichen Dienst zu verbannen.
5. Welche Berufe würde das Gebot vorrangig betreffen?
Im Arbeitspapier der Regierung steht dazu: “Der Staat ist verpflichtet, weltanschaulich und religiös neutral aufzutreten. In den jeweiligen Ressorts wird bei uniformierten ExekutivbeamtInnen sowie RichterInnen und StaatsanwältInnen darauf geachtet, dass bei Ausübung des Dienstes dieses Neutralitätsgebot gewahrt wird.” Zu erwähnen ist dabei noch: Das Gebot wirkt lediglich vorbeugend, denn bisher gibt es in den genannten Berufsbereichen keine Kopftuchträgerinnen. Weiters gibt es für diese Berufsgruppen ohnehin genau definierte Kleidervorschriften beziehungsweise Uniformen.
Das von Integrationsminister Sebastian Kurz geforderte Kopftuchverbot für Lehrerinnen kommt nicht beziehungsweise sind Lehrerinnen nicht vom Neutralitätsgebot betroffen. Ungeklärt ist noch, ob die Regelung auch das Kreuz im Gerichtssaal oder auffällige infrage stellen könnte.
FPÖ-Chef Heinz-Christian Strache hat das Neutralitätsgebot unterdessen via Twitter kritisiert und davor gewarnt, dass infolgedessen das Kreuz ebenfalls aus den Büros verbannt werden könnte.
